Die aktuelle Tierschutzhundeverordnung
Die komplette Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) ist auf der Homepage des KlM-Verbandes unter „Zuchtordnung §32 Anhang Anlage“ eingestellt. Dort findet man auch Informationen zu Ausnahmeregelungen, die unter besonderen Umständen zugelassen werden. Im Folgenden sind die wichtigsten Bestimmungen zur Haltung und Zucht unserer kleinen Münsterländer zusammengefasst.
Gesetzliche Vorgaben, die alle Hundehalter betreffen:
Jedem Hund sind ausreichend Auslauf im Freien, mehrmals täglich Umgang mit einer Betreuungsperson und regelmäßiger Kontakt mit Artgenossen zu ermöglichen. Wer mehrere Hunde besitzt, muss sie grundsätzlich in der Gruppe halten, wobei jedem Hund ein eigener Liegeplatz zur Verfügung stehen muss und individuelle Fütterung und Gesundheitsvorsorge gewährleistet sein müssen.
Wird ein Hund im Freien gehalten, so müssen ihm eine Schutzhütte und ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Wird ein Hund in Räumen gehalten, so müssen der Einfall von natürlichem Tageslicht und der freie Blick des Hundes aus dem Gebäude heraus gesichert sein.
Zwingerhaltung ist nur nach verbindlichen Vorgaben erlaubt:
Als Mindestzwingergröße für einen Hund mit der Widerristhöhe eines KlM sind mindestens 8 m² frei nutzbare Bodenfläche, für zwei Hunde 12 m² und für eine Hündin mit Welpen 16 m² vorgeschrieben. Zusätzlich sind eine Schutzhütte und ein wettergeschützter Liegeplatz außerhalb dieser Hütte vorgeschrieben.
„Schmerzhafte Mittel“ wie Stachelhalsbänder, Zughalsungen ohne Zugstopp und Brustgeschirre, welche sich durch Zug aktiv verengen und stetig steigenden Druck auf Brustkorb und Achseln ausüben, sind verboten.
Das Gleiche gilt für den Einsatz von Elektroreizgeräten.
Anbindehaltung ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es für Arbeitshunde unter strengen Auflagen und in ständiger Anwesenheit der Betreuungsperson.
Fütterung und Pflege: Einem Hund muss jederzeit in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen.
Er muss außerdem mit artgerechtem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden.
Die Unterbringung muss mindestens zweimal täglich überprüft und Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt, muss für ausreichend Frischluft und eine angemessene Lufttemperatur gesorgt werden, besonders bei Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten.
Gesetzliche Vorgaben für Züchter:
Spätestens drei Tage vor der Geburt muss eine Wurfkiste aufgestellt werden. Sie muss der Größe der Hündin und der zu erwarteten Zahl der Welpen angemessen sein. Insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können.
An der Innenseite muss sie mit Abstandshaltern ausgestattet sein.
Die Oberflächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Bei im Freien gehaltenen Würfen muss eine Schutzhütte den gleichen Anforderungen entsprechen.
Die Hündin muss sich von ihren Welpen zurückziehen können.
Die Lufttemperatur in einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte darf während der ersten zwei Lebenswochen weder zur Überhitzung noch zur Unterkühlung führen (mindestens 18 Grad Celsius).
Werden Welpen in Räumen oder Zwingern gehalten, muss ihnen ab einem Alter von 5 Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefährdung für die Welpen ausgeht. Die Einfriedung muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden oder sich daran verletzen können.
Welpen dürfen erst im Alter von über 8 Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Welpen müssen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden pro Tag Umgang mit einer Betreuungsperson haben. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Liebe Hundehalter, Züchter und Zuchtwarte als Mitverantwortliche vor Ort, achten Sie darauf, dass die aufgeführten Verordnungen eingehalten werden. Auch für bereits vorhandene Zwingeranlagen gibt es keinen Bestandsschutz. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden können, oder werden unter Umständen als Straftat gewertet, wenn entsprechend unnötiges, erhebliches Tierleid und/oder vermeidbare, erhebliche Schmerzen beim Hund daraus folgen.
Inge Fitscher